Wir organisieren kulturelle Veranstaltungen. Wir stellen den Madiswiler Adventskalender zusammen. Wir freuen uns über jeden Gönnerbeitrag. Wir freuen uns ebenso auf Deine Mitarbeit. Interessiert? -> Melde Dich bei Info@Ortsverein-Madiswil.ch
Statuten des Ortsvereins Madiswil Sitz und Zweck Art.1 Der Ortsverein Madiswil ist ein gemeinnütziger Verein im Sinn von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Madiswil. Er hat zum Ziel, die kulturellen Belange der Gemeinde zu fördern. Er betreibt das Ortsmuseum und gibt in Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung den ,Linksmähder - das Forum für Madiswil" heraus. Mitgliedschaft Art.2 Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die einen Jahresbeitrag in selbst bestimmter Höhe entrichten. Die Vorstandsmitglieder sind von der Jahresbeitragspflicht enthoben. Art. 3 Ehrenmitglieder sind soiche, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung. Art. 4 Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und hat das Recht, Anträge zu stellen. Organisation Art. 5 Organe des Vereins sind 1. die Hauptversammlung 2. der Vorstand 3. die Kontrollstelle Die Hauptversammlung Art.6 Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres statt. Ausserordentliche Hauptversammlungen können auf Antrag von 20 Mitgliedern oder auf Begehren des Vorstandes einberufen werden. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt schrifflich spätestens eine Woche vor der Versammiung. Art. 7 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie erledigt folgende Geschäfte: · 1. Protokoll der vorhergehenden Hauptversammlung · 2. Genehmigung des Jahresberichts · 3. Genehmigung der Jahresrechnung · 4. Genehmigung des Budgets · 5. Mutationen · 6. Genehmigung des Tätigkeitsprogramms · 7. Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, der Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle · 8. Statutenänderungen und Auflösung des Vereins
· Art. 8 Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller Anwesenden, ausgenommen bei Statutenänderungen und Auflösung des Vereins (siehe Artikel 14 und 15). Der Vorstand Art.9 Der Vorstand besteht mindestens aus dem/r Präsident/in, dem/r Sekretär/in, dem/r Kassier/in und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand kann beliebig erweitert werden. Er konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Sie sind wieder wählbar. Art. 10 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, er führt die Beschlüsse der Hauptversammlung aus und betreut das Ortsmuseum. Für spezielle Aufgaben (z.B. Dorfzeitung) kann er Subkommissionen bilden, in denen auch Nicht-Vorstandsmitglieder Einsitz nehmen können. Der/die Präsident/in zeichnet mit einem Vorstandsmitglied kollektiv zu Zweien. Der Vorstand kann für das Tagesgeschäft einzelnen Mitgliedern die Vollmacht zur Einzelunterschrift gewähren. Die Kontrollstelle Art. 11 Die Kontrollstelle besteht aus mindestens einer Person, die nicht Mitglied des Vorstandes sein darf. Die Amtsdauer der Mitglieder der Kontrollstelle beträgt drei Jahre. Sie sind wieder wählbar. Finanzielles Art. 12 Die finanziellen Mittel des Vereins sind: · - Mitgliederbeiträge · - Spenden · - Beiträge der Gemeinde · - Erlöse aus Veranstaltungen
· Art. 13 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art. 14 Der Verein führt eine ordentliche Buchhaltung. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Über die Verwendung des Reingewinns beschliesst die Hauptversammlung. Statutenänderung Art. 15 Statutenänderungen können an der Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Auflösung des Vereins Art. 16 Die Auflösung des Vereins kann von der Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss und Sachwerte werden der Einwohnergemeinde Madiswil zwecks Überführung in eine zielverwandte öffentliche oder private Institution zur Verfügung gestellt. Art. 17 Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 15. 8. 1996. Sie treten mit Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Januar 2006 in Kraft. Madiswil, 23. Januar 2006 Der Präsident: Die Sekretärin:
Werner Scheidegger Vreni Schaller-MüIIer
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